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Unser Zweck

Gert Mayer hat bereits vor seinem Tod den Zweck der Stiftung in der Satzung beschrieben:

 

§ 2     Stiftungszweck


(1) Zweck der Stiftung ist die Mittelbeschaffung zur Förderung
-    von Wissenschaft und Forschung,
-    des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
-    der Jugendhilfe,
-    des Wohlfahrtswesens sowie
-    mildtätiger Zwecke
mit dem Ziel der Förderung von krebskranken Menschen. Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Die Stiftung soll dabei, soweit bedarfsgerecht und sinnvoll, vorrangig die Förderung krebskranker Kinder bezwecken.


(2) Der Stiftungszweck konkretisiert sich in der Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der in Absatz (1) aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder  juristischer Personen des öffentlichen Rechts; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.


(3) Die Stiftung darf ihre Zwecke auch unmittelbar selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO erfüllen, sofern sie sich nicht auf die Mittelbeschaffung gemäß Absatz (2) beschränken möchte.


(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Verbesserung der Versorgung krebskranker Menschen auf allen Gebieten der Krebsbekämpfung, insbesondere in den Bereichen Forschung, Kinderonkologie, Hospizarbeit oder Palliativmedizin sowie der Bewältigung ihrer besonderen Lebenssituation außerhalb einer medizinischen Versorgung (z.B. durch Förderung von kulturellen Angeboten, Freizeitbeschäftigungen und Betreuungen außerhalb der medizinischen Versorgung). Die Förderung soll vorrangig, soweit bedarfsgerecht und sinnvoll, im Bereich des Bergischen Landes erfolgen, wobei der Begriff des „Bergischen Landes“ im weitest möglichen Sinn (z.B. auch historisch-geographisch) zu verstehen ist. Sie ist jedoch nicht auf diese Region beschränkt.


(5) Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten. Sie ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im Übrigen zu allen Maßnahmen, Projekten und Aktionen berechtigt, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.